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DBATaipehG

Art 3

Gesetz zum Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.
(3) Absatz 2 gilt für den Tag des Außerkrafttretens nach Artikel 30 des Abkommens entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207900012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8eb73829e9f56a92fec0f949b8e0dfa7b275c8bb1595c800f34523f5316da0bb

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