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Art 2
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR207900012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8eb73829e9f56a92fec0f949b8e0dfa7b275c8bb1595c800f34523f5316da0bb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 AOVorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
„(1) § 2 Absatz 1 der Abgabenordnung gilt für das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen entsprechend. (2) Vorschriften mit Bezug zu Abkommen zur Vermeidun …“