DarlehensV
§ 3Nachweise für die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
- 1.
- Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ihres Arbeitgebers im Fall eines Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit,
- 2.
- Einkommensteuerbescheiden mit ausgewiesenen Gewinneinkünften im Fall eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder
- 3.
- Bescheiden über den Bezug staatlicher Transferleistungen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes entgegensteht.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2025 I Nr. 226
Sonst: Ersetzt V 2212-2-8-3 v. 9.7.1980 I 895 (DarlehensV 1980)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR188910022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af7710c469991646a834fec634d1528c1896070c34f097161e91d01cc10ec5e1