Zum Gesetzesinhalt

DarlehensV

§ 1Reihenfolge der Tilgung

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

(1) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.
(2) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.
(3) Vorzeitige Rückzahlungen sind zunächst auf bereits fällig gewordene Beträge anzurechnen. Die Tilgungsreihenfolge nach Satz 1 und den Absätzen 1 und 2 kann nicht abbedungen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2025 I Nr. 226

Sonst: Ersetzt V 2212-2-8-3 v. 9.7.1980 I 895 (DarlehensV 1980)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR188910022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af7710c469991646a834fec634d1528c1896070c34f097161e91d01cc10ec5e1

XML-Quelle beim Herausgeber