(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse arbeiten die Bundesnetzagentur und die von ihr beteiligten Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) Die Bundesnetzagentur trifft bei besonderen sektoralen Angelegenheiten des Datenzugangs und der Datennutzung im Zusammenhang mit der Anwendung der Datenverordnung abschließende Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der Datenverordnung im Benehmen mit den jeweils im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit betroffenen oberen Bundesbehörden. Hierfür ist erforderlich, dass die in Satz 1 genannten Behörden die Möglichkeit haben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben, und dass die Bundesnetzagentur diese Stellungnahmen im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung würdigt. Es ist nicht erforderlich, sich mit den in Satz 1 genannten Behörden ins Benehmen zu setzen, wenn deren Auffassungen bekannt sind oder sich aus einem gleichgelagerten Fall oder einer Handlungsempfehlung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 ergeben. Die Bundesnetzagentur kann sich bei Entscheidungen nach Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b und j der Datenverordnung mit weiteren Behörden ins Benehmen setzen.
(3) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Datenverordnung erforderlich ist, können die Bundesnetzagentur und die anderen Behörden Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnissen, verarbeiten.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.