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13. DachdArbbV

§ 2Außerkrafttreten

Dreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2028

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR14D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 899aea1f901ac41083a3f7b17c83c8df2700d971b8bb1067bb313ca82077f62e

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