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DachAusbV

§ 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist entsprechend dem Abschnitt A Spalte 2 und 3 des Ausbildungsrahmenplans während einer Dauer von insgesamt 15 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
a)
Nummer 4 Buchstabe a bis f,
b)
Nummer 5 Buchstabe d und e,
c)
Nummer 8 Buchstabe a bis c,
d)
Nummer 9 Buchstabe a bis c und
e)
Nummer 10 Buchstabe a bis d,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in fünf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
a)
Nummer 5 Buchstabe f und g,
b)
Nummer 7 Buchstabe c, d und f,
c)
Nummer 14 Buchstabe b,
d)
Nummer 16 Buchstabe d und
e)
Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
a)
Nummer 8 Buchstabe d,
b)
Nummer 9 Buchstabe e,
c)
Nummer 10 Buchstabe g und i,
d)
Nummer 11 Buchstabe a bis f und
e)
Nummer 13 Buchstabe a und b.
(2) Die zuständige Stelle lässt auf Antrag des oder der Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise wie in der überbetrieblichen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e6bbd3194a3bed43af2272b4e11f801c8195312a02ced346540db378172c30b

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