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DachAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
a)
Dachdeckungstechnik,
b)
Abdichtungstechnik,
c)
Außenwandbekleidungstechnik,
d)
Energietechnik an Dach und Wand oder
e)
Reetdachtechnik und
3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
2.
Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
3.
Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen,
4.
Herstellen von Schornsteinköpfen,
5.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
6.
Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen,
7.
Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand,
8.
Decken von Dach- und Wandflächen,
9.
Bekleiden von Wandflächen,
10.
Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,
11.
Herstellen von An- und Abschlüssen,
12.
Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen,
13.
Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern,
14.
Montieren und Einbauen von Einbauteilen,
15.
Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen,
16.
Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen,
17.
Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser und
18.
Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
betriebliche und technische Kommunikation,
6.
kundenorientierte Kommunikation,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
9.
Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und
10.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B bis F der Anlage.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7e6bbd3194a3bed43af2272b4e11f801c8195312a02ced346540db378172c30b

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