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DüngG

§ 8Toleranzen

Düngegesetz

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den durch Rechtsverordnung nach § 7 vorgeschriebenen oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässigen Angaben festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28291a0747a032e148b754f124da4b4883cf2e76e19a7423e9d3c45bd63ef1f0

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