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DüngG

§ 7Kennzeichnung, Verpackung

Düngegesetz

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden:
1.
Verkehrsbezeichnung,
2.
zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe,
3.
Art der Herstellung,
4.
Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen sowie deren Einteilung in Aufbereitungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremdbestandteile,
5.
Nährstoffverfügbarkeit,
6.
Wirkung von Nebenbestandteilen,
7.
äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,
8.
andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen,
9.
das Gewicht oder das Volumen der Verpackungseinheit,
10.
der Name oder die Firma des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
11.
Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung,
12.
die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005400009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 28291a0747a032e148b754f124da4b4883cf2e76e19a7423e9d3c45bd63ef1f0

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