CsgG
§ 3Bevorrechtigungen
Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing
- 1.
- für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
- 2.
- im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.
- 1.
- die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden,
- 2.
- die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inanspruchnahme festgelegt werden,
- 3.
- die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, für stationsunabhängiges und stationsbasiertes Carsharing bestimmt werden und
- 4.
- die Einzelheiten zur Regelung des Verkehrs zu Gunsten von Fahrzeugen eines oder mehrerer bestimmter Carsharinganbieter, die ein stationsbasiertes Angebot zur Verfügung stellen, festgelegt werden, soweit der jeweilige Carsharinganbieter im Rahmen der wegerechtlichen Vorschriften zur Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums berechtigt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 12.7.2021 I 3091
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR223000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 458005cdf8710a6cd1d9587747e9d3eced73692f7f45deba3ac20ed1b3b39dc8