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CsgG

§ 1Anwendungsbereich

Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing

Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung des Carsharing ermöglicht, um die Verwendung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stationsunabhängiger oder stationsbasierter Angebotsmodelle zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 12.7.2021 I 3091

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR223000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 458005cdf8710a6cd1d9587747e9d3eced73692f7f45deba3ac20ed1b3b39dc8

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