ContStifG
§ 11Verwendung des Stiftungsvermögens
Gesetz über die Conterganstiftung
- 1.
- für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13
- a)
- die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die daraus erzielten Erträge sowie
- b)
- die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 4 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;
- 2.
- für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und für die Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren einschließlich der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und der Förderung der Kompetenzzentren die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2;
- 3.
- für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.6.2009 I 1537
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2512
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR296700005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c054bf64a9f88662b29bfdd683fc5d728779ad489bd95257dda916e7e03a2e7