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ContStifG

§ 10Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

Gesetz über die Conterganstiftung

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.6.2009 I 1537

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2512

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR296700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c054bf64a9f88662b29bfdd683fc5d728779ad489bd95257dda916e7e03a2e7

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