ChemSanktionsV
§ 4Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
- 1.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte Ware in den Verkehr bringt, die mit einem Wirkstoff behandelt wurde oder die einen Wirkstoff enthält, der nicht in Anhang I Spalte 2 oder in der Liste nach Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt ist, oder
- 3.
- entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit der Liste nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt nach dem 17. Januar 2025 auf dem Markt bereitstellt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.05.2016 I 1175;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 11
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094410013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e5af7d6b5630e295b0fe65b7f77620ba95e885e97c7cf26da82a876bedafcb2