ChemSanktionsV
§ 3Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Einstufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder verpackt wird,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verpackt oder
- 5.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird.
- 1.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
- 2.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine dort genannte Information nicht in dem dort genannten Format vorlegt,
- 3.
- entgegen Artikel 40 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur meldet,
- 4.
- entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt oder
- 6.
- entgegen Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.2 eine dort genannte Information oder Klärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert.
- 1.
- entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genannten Stoff wirbt oder
- 2.
- entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein dort genanntes Gemisch wirbt.
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 7 oder
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 10 in Verbindung mit
- a)
- Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt 4.4, oder
- b)
- Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.5 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 4.2
- 1.
- entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem nichtmenschlichen Primaten durchführt oder
- 2.
- entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prüfung nicht richtig durchführt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.05.2016 I 1175;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 11
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094410013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e5af7d6b5630e295b0fe65b7f77620ba95e885e97c7cf26da82a876bedafcb2