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ChemKlimaschutzV

§ 8Auffrischungskurse

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573

(1) Auffrischungskurse dienen der Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für die jeweilige Tätigkeit, die sich aus den Mindestanforderungen des § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ergeben. Ein praktischer Teil muss nicht absolviert werden, wenn die natürliche Person erklärt, dass sie in den zwei Jahren vor dem Auffrischungskurs die von der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 abgedeckten Tätigkeiten durchgeführt hat, und ihrer Selbsterklärung eine Auflistung dieser Tätigkeiten beifügt.
(2) Die Teilnahme an dem Auffrischungskurs wird einer natürlichen Person auf Antrag auf der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 bescheinigt. Die Bescheinigung nach Satz 1 muss das Datum enthalten, bis zu dem die Teilnahme am jeweils nächsten Auffrischungskurs nach Absatz 1 erfolgt sein muss. Sie muss zudem den Namen der bescheinigenden Stelle, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 8053-6-33 v. 2.7.2008 I 1139 (ChemKlimaschutzV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0640B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a916ea30a035046c2ca60df2981fc5ecd9bcfb25f008e8034df45d6f4ba0b66

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