(1) Für die Abnahme von Prüfungen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4, für das Durchführen von Trainingsprogrammen und die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 2, für das Durchführen von Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 1 und die Bescheinigung der Teilnahme an den Auffrischungskursen nach § 8 Absatz 2 sowie für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 7 Absatz 1 sind zuständig:
1.
die Handwerksinnungen, soweit sie von der jeweils zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, und ansonsten die Handwerkskammern,
2.
die Industrie- und Handelskammern sowie
3.
die von der zuständigen Behörde nach § 9 anerkannten Stellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sowie Industrie- und Handelskammern sind auch für die Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nach § 6 Absatz 3 und 6 zuständig.
(3) Die in Absatz 1 genannten Handwerkskammern und Handwerksinnungen sind auch für Befreiungen nach § 6 Absatz 5 zuständig. Sie können vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Berufsvereinigung einholen.
(4) Für die Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 10 Absatz 2 sowie für die Anerkennung von Stellen nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde zuständig.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 8053-6-33 v. 2.7.2008 I 1139 (ChemKlimaschutzV)
„… nd zuständig: 1. die Handwerksinnungen, soweit sie von der jeweils zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, und ansonsten die Handwerkskammern, 2. die Industrie- und Handelskammern s …“
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