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ChemG

§ 16kÜberregionale chemische Bedrohungslage

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

(1) Sofern der Verdacht einer überregionalen chemischen Bedrohungslage besteht, übermitteln die Informationszentren für Vergiftungen die Daten nach § 16i Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 8 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in nicht personenbezogener Form unverzüglich an das Bundesinstitut für Risikobewertung.
(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung leitet in Fällen einer überregionalen chemischen Bedrohungslage die nach Absatz 1 erhaltenen Daten unverzüglich an das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, an das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern sowie an das Bundesministerium für Gesundheit in nicht personenbezogener Form weiter.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2013 I 3498, 3991;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 86

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017180980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30f7ec30617fa5958f0c10abd52dbfd866748e280b53dd2a2f990edbfebf8380

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