ChemG
§ 16iDatenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung und Datenübermittlung durch die Informationszentren für Vergiftungen
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
- 1.
- das Datum und die Uhrzeit der Beratung, bei einer mehrmaligen Beratung das Datum der Erstberatung,
- 2.
- das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Exposition unter Angabe der Ortskategorie,
- 3.
- die Information über die medizinische Qualifikation der anfragenden Person,
- 4.
- die Information, ob es sich um eine tatsächliche oder vermutete Exposition eines Menschen oder eines Tieres handelt oder ob es sich um eine präventive Anfrage handelt,
- 5.
- den Namen und die Telefonnummer der betroffenen oder der anfragenden Person,
- 6.
- bei einer tatsächlichen oder vermuteten Exposition von Menschen:
- a)
- die Anzahl der betroffenen Personen,
- b)
- das Alter und Geschlecht der betroffenen Person oder Personen,
- c)
- die vollständige Bezeichnung der die Vergiftung oder den Vergiftungsverdacht auslösenden Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder der sonstigen Quellen,
- d)
- bei einem Gemisch, das unter § 16e Absatz 1 fällt, den eindeutigen Rezepturidentifikator, in den übrigen Fällen die für die Beratung relevanten Inhaltsstoffe,
- e)
- die Dosis und die Dauer der Exposition, einschließlich des Sicherheitsgrades der Angabe über die Dosis,
- f)
- den Aufnahmeweg oder die Aufnahmewege,
- g)
- die Umstände der Exposition, insbesondere, ob es sich um eine bestimmungsgemäße Verwendung, eine nichtbestimmungsgemäße Verwendung, eine Selbst- oder Fremdbeibringung handelt,
- h)
- bei einem Biozid-Produkt oder einem Pflanzenschutzmittel, die Angabe, ob die Exposition gegenüber einem Konzentrat oder einer zur Anwendung verdünnten Lösung stattfand,
- i)
- den Schweregrad der Vergiftung zum Zeitpunkt der Anfrage sowie
- j)
- weitere für die tatsächliche oder vermutete Exposition toxikologisch relevante Informationen, einschließlich der Information, ob relevante Vorerkrankungen bestehen,
- 7.
- bei einer Anfrage, die keine Exposition von Menschen zum Gegenstand hat, die Daten nach Nummer 6 Buchstabe c und g sowie den wesentlichen Inhalt der Anfrage,
- 8.
- den internen Fallidentifikator des Informationszentrums für Vergiftungen.
- 1.
- die Symptome, ihre Latenzzeit und Dauer,
- 2.
- bei Anfragen von Ärztinnen oder Ärzten die klinischen Zeichen und medizinischen Untersuchungsbefunde, einschließlich des Zeitpunkts ihrer Erhebung,
- 3.
- den Schweregrad der Vergiftung, sofern im Rahmen einer späteren Erhebung Abweichungen von der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe i gegeben sind,
- 4.
- eine Bewertung der Kausalität zwischen der Exposition und den Symptomen,
- 5.
- die Art des Behandlungsortes sowie bei allen nicht nur leichten Vergiftungen die erteilte Behandlungsempfehlung und die durchgeführte Behandlung,
- 6.
- bei allen nicht nur leichten Vergiftungen den Fallausgang.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.2013 I 3498, 3991;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.3.2026 I Nr. 86
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017180980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30f7ec30617fa5958f0c10abd52dbfd866748e280b53dd2a2f990edbfebf8380