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I.

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung

Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt für Beschäftigte der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung von Ansprüchen in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung zu entscheiden.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR214200006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 385efbbd2e9d433fed941c73e3715aa844f54036d7bf1ab5e2331aaa20b1e881

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