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BZEV

§ 6Bundesprobenbank

Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens

Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung. Die Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Probennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfügung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ace39d254aa80b5eaa02b050fa7fc8d5991fa97d36b650ed0a3cfd9e573e1487

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