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BZEV

§ 5Datenübermittlung

Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens

Die Länder übermitteln dem Bund die Grunddaten in dem dafür bundeseinheitlich festgelegten Format.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR160000020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ace39d254aa80b5eaa02b050fa7fc8d5991fa97d36b650ed0a3cfd9e573e1487

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