BZEV
§ 1Erhebung der Grunddaten
Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens
- 1.
- die Titeldaten; hierzu gehören die georeferenzierte Information über die Lage der Aufnahmefläche sowie Daten über die aktuelle Bestockung und die Bewirtschaftung auf der Aufnahmefläche,
- 2.
- die Daten zur Profilaufnahme,
- 3.
- die Daten zur Bodenchemie auf der Grundlage einer tiefenstufenbezogenen Beprobung des Mineralbodens und einer Beprobung der Humusauflage,
- 4.
- die Daten zur Bodenphysik mit den Zielgrößen Feinbodenvorrat und Humusvorrat,
- 5.
- die Daten zum Ernährungszustand der Hauptbaumarten,
- 6.
- die Daten zur Bodenvegetation,
- 7.
- die Daten über den Baumbestand am Aufnahmepunkt und
- 8.
- die Daten zum Kronenzustand im Jahr 2022, im Jahr 2023 und im Jahr 2024.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR160000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ace39d254aa80b5eaa02b050fa7fc8d5991fa97d36b650ed0a3cfd9e573e1487