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BzBlGDV 1

§ 1

Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes

Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR019660971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a66eeee42f7e4ddedeb5158fa60c3a8e02b160384c31aebf7c26e444f70000e

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