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BWpVerwPG

§ 9Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung

Die in der Bundeswertpapierverwaltung am 31. Juli 2006 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146900006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed20637515e14b95db492310bcedb2c738e6d85e81201ff263fad5ee690c3e1f

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