BWO
§ 88Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
- 1.
- die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9), soweit nicht die Gemeindebehörde diese im Benehmen mit dem Kreiswahlleiter beschafft,
- 2.
- die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),
- 3.
- die Wahlbriefumschläge (Anlage 11), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
- 4.
- die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 12),
- 5.
- die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 13),
- 6.
- die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 14),
- 7.
- die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 15),
- 8.
- die Stimmzettel (Anlage 26),
- 9.
- die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),
- 10.
- die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 30),
- 11.
- die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 31)
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 20),
- 3.
- die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 21),
- 4.
- die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 22),
- 5.
- die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 16),
- 6.
- die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 17 und 23),
- 7.
- die Vordrucke für die Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 18 und 24).
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017690985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b039aa97469453ccef68714f869e79c16d3f78f3c486c491e0319ce53892d1f2