BWO
Anlage 11(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
hellrot (maschinenlesbar)
| Ausgabestelle: ............................................................................................ (Gemeindebehörde, Ort) | |||||||
| Wahlschein-Nr.: |
| ||||||
| ______________________________________________________ | |||||||
| Wahlbezirk: .................................................................................................. | |||||||
| Wahlbrief | |||||||
| An | |||||||
| ............................................................................... | |||||||
| ............................................................................... | |||||||
| ............................................................................... | |||||||
| In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen | ||||||||
| 1. | den Wahlschein | |||||||
| und | ||||||||
| 2. | den verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag | |||||||
| mit dem darin befindlichen Stimmzettel. | ||||||||
| Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben. | ||||||||
| Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! | ||||||||
| Der Wahlbrief kann auch dortabgegeben werden. | ||||||||
| Die Versendung durch ………………… innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. | ||||||||
- 1.
- Papierflächengewicht: mindestens 70 g/qm
- 2.
- Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss
- 3.
- Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017690985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b039aa97469453ccef68714f869e79c16d3f78f3c486c491e0319ce53892d1f2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 66 BWOBriefwahl
„… Postdienstleister. Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen. Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempf …“