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BWO

Anlage 11(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)

Bundeswahlordnung

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 19;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorderseite des Wahlbriefumschlags

hellrot (maschinenlesbar)
Ausgabestelle: ............................................................................................
                                                (Gemeindebehörde, Ort)
Wahlschein-Nr.:


Unentgeltliche
Beförderung in
Deutschland
durch

______________________________________________________
Wahlbezirk: ..................................................................................................
Wahlbrief
An
...............................................................................
...............................................................................
...............................................................................


Rückseite des Wahlbriefumschlags


In diesen Wahlbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1.den Wahlschein
und
2.den verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag
mit dem darin befindlichen Stimmzettel.
Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben.
Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens
am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen
Empfänger eingeht!
Der Wahlbrief kann auch dortabgegeben werden.
Die Versendung durch ………………… innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ist unentgeltlich.
____________________
Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen von der Ausgabestelle angegeben werden.
Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich bekannt gemachten Postdienstleister.
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen.
Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
Anstelle der Punktierung sind von der Ausgabestelle Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.
Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist).
Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:
1.
Papierflächengewicht: mindestens 70 g/qm
2.
Druckqualität und Kontrast: Abriebfestigkeit der in dunkler Schrift aufgebrachten Aufschrift, die sich mit deutlichem Kontrast abheben muss
3.
Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe dürfen keine optischen Aufheller oder andere fluoreszierenden Bestandteile, die strahlen, enthalten sein.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017690985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b039aa97469453ccef68714f869e79c16d3f78f3c486c491e0319ce53892d1f2

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 66 BWOBriefwahl

    „… Postdienstleister. Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen. Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempf …“