BWO
Anlage 10(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl In diesen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel einlegen, sodann den Stimmzettelumschlag zukleben. | ||
Nur den Stimmzettel einlegen und den Stimmzettelumschlag zukleben. Sodann
in den roten Wahlbriefumschlag einlegen | |||
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017690985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b039aa97469453ccef68714f869e79c16d3f78f3c486c491e0319ce53892d1f2