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BWildSchV

§ 5aStrafvorschriften

Verordnung über den Schutz von Wild

(1) Nach § 38a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres gewerbsmäßig ankauft, verkauft oder tauscht.
(2) Nach § 38a Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.6.2018 I 1159

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020400985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 204e1b34f2e2c488642d75b4d53bf01ce29f83325b220cc66b4a9965313459db

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