BWildSchV
§ 3Halten von Greifen und Falken
Verordnung über den Schutz von Wild
- 1.
- muß Inhaber eines auf seinen Namen lautenden gültigen Falknerjagdscheins sein,
- 2.
- darf insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare der Arten Habicht, Sperber, Steinadler und Wanderfalke halten,
- 3.
- hat unverzüglich die Greife und Falken dauerhaft und unverwechselbar nach Maßgabe des Absatzes 3 zu kennzeichnen und
- 4.
- hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle
- a)
- spätestens bis zum 1. Juni 1986, bei späterem Beginn der Haltung binnen vier Wochen nach Begründung des Eigenbesitzes, den Bestand an Greifen und Falken und
- b)
- nach der Bestandsanzeige jeweils unverzüglich den Zu- und Abgang von Greifen und Falken
schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Greife und Falken. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Greife und Falken ist ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das durch den Tod eines Tieres freigewordene Kennzeichen ist mit der Anzeige über den Abgang zurückzugeben.
- 1.
- die Haltung wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken dient oder die Ausnahme zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke, zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur erforderlich ist,
- 2.
- der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken besitzt und
- 3.
- eine fachgerechte Betreuung sowie eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung gewährleistet sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.6.2018 I 1159
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020400985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 204e1b34f2e2c488642d75b4d53bf01ce29f83325b220cc66b4a9965313459db