BwHFV
§ 23Behandlung während eines privaten Aufenthaltes im Ausland
Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
- 1.
- einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder Zahnärztin oder eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder Zahnarztes oder
- 2.
- eines zugelassenen Krankenhauses zu den im Inland geltenden Abrechnungsmodalitäten.
- 1.
- Originalrechnungen, auf denen die Diagnose vermerkt ist,
- 2.
- Arztberichte im Original und in deutscher Übersetzung, wobei die Kosten für die Übersetzung von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu tragen sind, sowie
- 3.
- der Nachweis des Umrechnungskurses der ausländischen Währung am Tag der Zahlung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR325000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0e6ce0834b33705f9b9b9f6e01e4004a85bef7f9b8d6630fd38cb5fbb676566