BwHFV
§ 22Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland
Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
- 1.
- von einer Truppenärztin oder einem Truppenarzt oder einer Truppenzahnärztin oder einem Truppenzahnarzt,
- 2.
- von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt der ausländischen Streitkräfte oder
- 3.
- auf Veranlassung der Bundeswehr von einer zivilen Ärztin oder einem zivilen Arzt, von einer zivilen Zahnärztin oder einem zivilen Zahnarzt, von zivilen Krankenhäusern oder von anderen zivilen Einrichtungen des Gesundheitswesens, mit denen die Bundeswehr jeweils besondere Gebühren vereinbart hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR325000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0e6ce0834b33705f9b9b9f6e01e4004a85bef7f9b8d6630fd38cb5fbb676566