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BWFSPrV

§ 27Rechtsbehelfe

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses steht dem Prüfling das Recht des Widerspruchs oder der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung zu. Über den Widerspruch oder die Beschwerde entscheidet die Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung; die Schulaufsichtsbehörde des Landes, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsandt hat, ist zu beteiligen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066300015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5

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