BWFSPrV
§ 26Prüfungsprotokolle
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
- 1.
- Beginn und Ende der schriftlichen Abschlussprüfung im jeweiligen Fach,
- 2.
- die Sitzordnung als Plan mit den Namen der Prüflinge,
- 3.
- die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und die Zeit ihrer Anwesenheit,
- 4.
- die Namen der vorübergehend abwesenden Prüflinge und die Zeit ihrer Abwesenheit,
- 5.
- die Zeit der Abgabe der Klausuren,
- 6.
- einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge nach § 24,
- 7.
- besondere Vorkommnisse, insbesondere Störungen der Prüfung oder Ordnungsverstöße.
- 1.
- den Namen, die Amtsbezeichnung und die Dienststelle der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 2.
- alle Entscheidungen der oder des Vorsitzenden und alle Beschlüsse des Prüfungsausschusses,
- 3.
- Beginn und Ende der mündlichen Abschlussprüfung,
- 4.
- die Namen der Prüflinge,
- 5.
- die Prüfungsfächer,
- 6.
- die erreichten Noten.
- 1.
- den Namen des Prüflings, der prüfenden Lehrkraft, der protokollierenden Lehrkraft und der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses,
- 2.
- das Prüfungsfach,
- 3.
- Beginn und Ende der Einzelprüfung,
- 4.
- die Aufgabenstellung,
- 5.
- eine nachvollziehbare Leistungsbewertung,
- 6.
- die erreichte Note.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066300015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa22de7622589760c04a253837076b407fea4f3274129c73dbd85091178629f5