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BwBBG

§ 19Übergangsregelungen

Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr

Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Sonst: Ersetzt G 703-13 v. 11.7.2022 I 1078 (BwBBG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0280B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b7cfb3e71bc1b06c71ad0a3341c7123ee7021ec2242620b01bac3ac0229818b

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