BWaldG
§ 38Anerkennung
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
- 1.
- Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
- 2.
- sie muß geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;
- 3.
- ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über
- a)
- ihre Aufgabe;
- b)
- die Finanzierung der Aufgabe;
- 4.
- sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010370975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b03532c7ef1e0e5144af2ee9177a5f7a82e5f54b874589025758d63739088c3