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BWaldG

§ 37Begriff und Aufgabe

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

(1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von
anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,
Forstbetriebsverbänden oder
nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten
zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.
(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:
1.
Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung;
2.
Koordinierung des Absatzes;
3.
marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;
4.
Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;
5.
Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010370975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b03532c7ef1e0e5144af2ee9177a5f7a82e5f54b874589025758d63739088c3

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