BWaldG
§ 37Begriff und Aufgabe
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,
Forstbetriebsverbänden oder
nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten
zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.
- 1.
- Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung;
- 2.
- Koordinierung des Absatzes;
- 3.
- marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;
- 4.
- Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;
- 5.
- Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010370975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b03532c7ef1e0e5144af2ee9177a5f7a82e5f54b874589025758d63739088c3