Zum Gesetzesinhalt

BWahlGFristAbkV 2024

§ 1Abkürzung der Fristen

Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt:
1.
In § 18 tritt
a)
in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des siebenundneunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,
b)
in Absatz 4 Satz 1 an die Stelle des neunundsiebzigsten Tages der vierzigste Tag,
c)
in Absatz 4a Satz 2 an die Stelle des neunundfünfzigsten Tages der einunddreißigste Tag.
2.
In § 19 tritt an die Stelle des neunundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.
3.
In § 26 tritt
a)
in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
b)
in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
c)
in Absatz 3 Satz 2 an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
4.
In § 28 tritt
a)
in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
b)
in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
c)
in Absatz 3 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1B40A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c07ce66cc8f743bdc1050f16f29f4d09daad4d427fd798f21cf8a80788f46615

XML-Quelle beim Herausgeber