BWahlGFristAbkV 2024
§ 1Abkürzung der Fristen
- 1.
- In § 18 tritt
- a)
- in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des siebenundneunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,
- b)
- in Absatz 4 Satz 1 an die Stelle des neunundsiebzigsten Tages der vierzigste Tag,
- c)
- in Absatz 4a Satz 2 an die Stelle des neunundfünfzigsten Tages der einunddreißigste Tag.
- 2.
- In § 19 tritt an die Stelle des neunundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.
- 3.
- In § 26 tritt
- a)
- in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
- b)
- in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
- c)
- in Absatz 3 Satz 2 an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
- 4.
- In § 28 tritt
- a)
- in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
- b)
- in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
- c)
- in Absatz 3 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1B40A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c07ce66cc8f743bdc1050f16f29f4d09daad4d427fd798f21cf8a80788f46615