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BWahlG

§ 20Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Bundeswahlgesetz

(1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie können nur dann zugelassen werden, wenn für die Partei in dem betreffenden Land eine Landesliste zugelassen wird. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Sonst: Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003830956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de10af79e7030e8e1c2081e8cff397700375f315ef889c495e851ade325c879b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • Anlage 14 BWO(zu § 34 Absatz 4)

    „… n Daten sind notwendig, um die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage …“

  • Anlage 15 BWO(zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b)

    „… ng der den Wahlvorschlag einreichenden Vereinigung als Partei auch als Zustimmung als Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz. Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages (nur von Wahlkreisbewerbe …“

  • Anlage 28 BWO(zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4)

    „… en ................................ Als Bewerber mit den meisten Erststimmen wird der Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz festgestellt ......................................................................... ................................ …“