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BVwAAufgÜAnO 1992

I.

Anordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben auf das Bundesverwaltungsamt

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) übernimmt das Bundesverwaltungsamt als vom Auswärtigen Amt beauftragte Behörde die Bearbeitung folgender Verwaltungsaufgabe:
Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen deutscher Staatsbürger und sich in Deutschland aufhaltender Personen auf Ersatz von Schäden, die diese auf Grund der irakischen Invasion Kuwaits vom 2. August 1990 bis 2. März 1991 erlitten haben, zur Weiterleitung an den durch Resolution Nr. 687 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen geschaffenen Entschädigungsfonds. Die Bearbeitung erfolgt in Anwendung der von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen erlassenen einschlägigen Richtlinien. Sie dient der Vermittlung zwischen Antragstellern und dem für die Entscheidung zuständigen VN-Entschädigungsfonds im Rahmen der Ausübung diplomatischen Schutzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR508500992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca11ba5ba1df90eae7d09ec881d9a8dc46d944b10306a120aaacd16c1119b086

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