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II. BV

§ 41Belastung aus der Bewirtschaftung

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

(1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehören
1.
die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Dritten laufend zu entrichten sind,
2.
die Betriebskosten,
3.
die Ausgaben für die Instandhaltung.
Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.
(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Wohnungen in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als Ausgaben für die Verwaltung höchstens 275 Euro angesetzt werden dürfen. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag verändert sich entsprechend § 26 Abs. 4.
(3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen
1.
laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer,
2.
Kosten der Wasserversorgung,
3.
Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
4.
Kosten der Entwässerung,
5.
Kosten der Schornsteinreinigung,
6.
Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung.
Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Betriebskosten außerdem angesetzt werden
1.
Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,
2.
Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
3.
Kosten für den Hauswart.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.10.1990 I 2178;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 I 2614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017190957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d454139afb670673c467f0fffa45ba9c8e289efbbb2f4bf7ba06c6a0b38450bb

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