II. BV
§ 40aAufstellung der Lastenberechnung durch den Bauherrn
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
- 1.
- die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,
- 2.
- die Berechnung der Gesamtkosten,
- 3.
- den Finanzierungsplan,
- 4.
- die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40c bis 41.
- 1.
- bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einem Kaufeigenheim für das Gebäude,
- 2.
- bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder einer Kaufeigentumswohnung
- a)
- für die im Sondereigentum stehende Wohnung und den damit verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum oder
- b)
- in der Weise, daß die Berechnung für die Eigentumswohnungen oder Kaufeigentumswohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit (§ 2 Abs. 2) zusammengefaßt und die Gesamtkosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt werden,
- 3.
- bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für die Wohnung und den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauerwohnrecht erstreckt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.10.1990 I 2178;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 I 2614
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017190957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d454139afb670673c467f0fffa45ba9c8e289efbbb2f4bf7ba06c6a0b38450bb