Zum Gesetzesinhalt

II. BV

§ 39Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

(1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendungen sowie die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der Erträge in vereinfachter Form zulässig. Die vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch als Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt werden. Der Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten
1.
die Bezeichnung des Gebäudes,
2.
die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen,
3.
die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen für den gesamten Wohnraum,
4.
die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet- oder Nutzwert und die Vergütungen.
(2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Auszug zur Berechnung einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes aufgestellt wird. Aus dem Auszug muß auch die Erhöhung der einzelnen laufenden Aufwendungen erkennbar werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.10.1990 I 2178;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 I 2614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017190957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d454139afb670673c467f0fffa45ba9c8e289efbbb2f4bf7ba06c6a0b38450bb

XML-Quelle beim Herausgeber