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II. BV

§ 35Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten die Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind, der Gegenstand der Berechnung ist, in voller Höhe im Finanzierungsplan auszuweisen. Die anderen Finanzierungsmittel sind angemessen zu verteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.10.1990 I 2178;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 I 2614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017190957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d454139afb670673c467f0fffa45ba9c8e289efbbb2f4bf7ba06c6a0b38450bb

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