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BVLG

§ 4Bekanntmachungen im Bundesanzeiger

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

In Rechtsverordnungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Milch- und Margarinegesetzes, des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Tierzuchtgesetzes oder des Pflanzenschutzgesetzes kann vorgesehen werden, dass das Bundesministerium zuständig ist,
1.
Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft oder Entscheidungen oder Beschlüsse der Europäischen Union zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze im Bundesanzeiger bekannt zu machen,
2.
sonstige Bekanntmachungen zur Durchführung der genannten Gesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen kann die Zuständigkeit des Bundesministeriums ganz oder teilweise auf das Bundesamt übertragen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 27.9.2021 I 4530

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2258cd19f7e59c3250a40515e2ff88ab611adddfd573ff9822920b02015a383

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