Zum Gesetzesinhalt

BVLG

§ 3Aufgabendurchführung

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

(1) Das Bundesamt erledigt im Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 zugewiesenen Tätigkeiten die Verwaltungsaufgaben des Bundes, die dem Bundesamt durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesen sind.
(2) Das Bundesamt erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes in seinem Tätigkeitsbereich, mit deren Durchführung das Bundesamt vom Bundesministerium beauftragt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 27.9.2021 I 4530

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308400002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2258cd19f7e59c3250a40515e2ff88ab611adddfd573ff9822920b02015a383

XML-Quelle beim Herausgeber