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BVG§31Abs5DV

§ 4

Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes

Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentreffens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesundheitsstörung vorgenommen worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.4.1970 I 410;

Stand: geändert durch Art. 16 G v. 13.12.2007 I 2904

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004530961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71436f8a6fec879ad9ed0609e8c04c688634466fd75fe96fa153dd9c5c5d9e1d

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