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BVG§31Abs5DV

§ 1

Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes

Schwerstbeschädigtenzulage erhalten Beschädigte, deren Schädigungsfolgen allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu beurteilen sind, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen nach den nachstehenden Vorschriften mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder wenn sie Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe III haben.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.4.1970 I 410;

Stand: geändert durch Art. 16 G v. 13.12.2007 I 2904

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004530961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 71436f8a6fec879ad9ed0609e8c04c688634466fd75fe96fa153dd9c5c5d9e1d

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