BVerfGG
§ 72
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
- 1.
- die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
- 2.
- die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
- 3.
- die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002430951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9474823c8560a96679faeef38fed73da43575105c42f943e0d98781c1535f109